Der Sonderstatus von Assistenzhunden

Bild von Andreas mit dem Hund Janosch

Heute möchte ich einmal auf das Thema Sonderstatus von Assistenzhunden eingehen.
Ich selbst machte immer wieder die Erfahrung, dass gerade bei Vielen Unverständnis vorhanden ist, wenn man mit seinem Assistenzhund zu Bereichen Zutritt haben möchte, wo normalerweise Hunde verboten sind.

Dabei ist das Ganze sehr einfach geregelt nämlich:

Nach §17 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – SGB I müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Assistenz- und Blindenführhunde mit in Arztpraxen genommen werden dürfen. Gerade auch unter Berücksichtigung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG darf die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen.

Das BMG vertritt somit die Auffassung, dass das Mitführen von Assistenz- und Blindenführhunden in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen durchaus möglich ist.

Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und als Untergruppe der Produktgruppe 99 „Verschiedenes“ im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt. Die Einstufung als Hilfsmittel besagt jedoch nichts über die Zulässigkeit des Mitführens von Blindenführhunden in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Die kranken versicherungsrechtlichen Regelungen enthalten hierzu keine Vorgaben.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellte hierzu fest, dass eine ausdrückliche gesundheitsrechtliche Regelung, die Patientinnen und Patienten das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden in Krankenhäuser, Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen gestattet, zwar nicht existiert; unter Hygieneaspekten lässt sich jedoch festhalten, dass durch verschiedene Veröffentlichungen klargestellt wurde, dass grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme eines entsprechenden Hundes bestehen.

Das BMG vertritt somit die Auffassung, dass das Mitführen von Assistenz- und Blindenführhunden in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen durchaus möglich ist.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Bezug auf das Lebensmittelhygienerecht, würden weder das europäische noch das nationale Lebensmittelhygienerecht spezifische Vorschriften zur Zulässigkeit des Zutritts von Assistenz- oder Blindenführhunden zu Lebensmittelgeschäften enthalten. Das BMELV vertritt die Auffassung, dass dem Mitführen der Hunde in entsprechende Geschäfte grundsätzlich nichts entgegenstehen würde, da diese als Sonderfall anzusehen seien. Auch die Länder-Arbeitsgruppe für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika vertritt diese Auffassung.

Zusammengefasst lässt sich somit feststellen, dass sowohl aus gesundheitlichen als auch hygienischen Gründen keine Einwände dagegen erhoben werden können, Assistenz- oder Blindenführhunde in entsprechenden Einrichtungen zuzulassen.

Ich hoffe, dass durch diesen Beitrag mehr erreicht werden und auch bei einigen das Verständnis geweckt wird, diese speziellen 4 Beinigen Helfer nicht auszugrenzen.

Den ihr grenzt nicht nur die Helfer aus, sondern auch den Betroffenen mit Handicap und dieser wird es sehr verletzend aufnehmen, wenn er keinen Zugang bekommt, aber auf diese wichtige Hilfe angewiesen ist.

Andreas
Geprüfter Therapie-Hundeführer

Alle Illustrationen auf dieser Seite: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.

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